Angesichts steigender Coronazahlen wurden die Arbeitgeber verpflichtet zu überwachen, ob die Beschäftigten geimpft, genesen oder getestet waren. Dazu sollte eine tägliche Nachweiskontrolle durchgeführt und dokumentiert werden. Geregelt wurde dies durch das Infektionsschutzgesetz (§ 28b Abs. 3 Satz 1 IfSG a.F.). In Einzelfällen haben Unternehmen, aber auch Vereine im Rahmen der Freizeitgestaltung, sogar Impf- oder Testnachweise unzulässigerweise kopiert oder gescannt.
Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 20. März 2022 entfällt die Verpflichtung zum Nachweis der Impfung, der Genesung oder der Negativtestung (3G-Nachweis) am Arbeitsplatz. Aufgrund der Lockerung ist es an der Zeit, auf die Fristen für die Löschung der gesammelten Daten hinzuweisen. Die von den Unternehmen erfassten personenbezogenen Daten müssen spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung vernichtet werden, da die Rechtsgrundlage entfallen ist. Insbesondere die unrechtmäßig erstellten Kopien und Scans sind umgehend fachgerecht zu entsorgen.
Fachgerecht heißt hier rechtskonform. Das bedeutet: Gesundheitsdaten von Beschäftigten und – sofern noch vorhanden – Daten zur Kontaktnachverfolgung müssen vollständig und unwiderruflich vernichtet werden. Für Daten, die in Papierform vorliegen, sollte ein geeigneter Aktenvernichter verwendet werden. Ein Zerreißen von Hand ist nicht ausreichend. Wie Datenträger datenschutzkonform vernichtet werden können, regelt unter anderem die DIN 66399. Für das Löschen personenbezogener Daten durch Aktenvernichter sind Geräte der Sicherheitsstufe 4 oder höher gemäß dieser DIN geeignet.

