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ELEKTROTECHNIK

Geänderte Anforderungen zu FI-Schutzschaltern

Ausgabe 1+2/2019
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Ausgabe 1+2/2019
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18 gab es eine ziemlich kontrovers geführte Diskussion rund um den Brandschutzschalter AFDD bzw. die Verpflichtung zu dessen Einbau oder auch Nicht-Einbau – natürlich auch um den mehr oder weniger blühenden Umsatz des nachgeschalteten Elektrohandwerks. Fast in Vergessenheit geriet darüber der große und ältere Bruder des AFDD, mit dem wir uns nun so einigermaßen arrangiert hatten: der FI-Schutzschalter oder, normativ korrekt, RCD (Residual Current Device).

Die Damen und Herren der deutschen Normung beim DKE in Frankfurt (Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik in DIN und VDE) haben nun aber dafür gesorgt, dass auch der RCD wieder in die (einschlägigen) Schlagzeilen gerät, indem sie im Oktober die VDE Bestimmung, die sich seit 2007 um den verpflichtenden Einsatz von RCDs kümmert, in aktualisierter Form veröffentlicht haben. Namentlich ist das die DIN VDE 0100-410: 2018-10.

Die gute Nachricht zuerst: Rechenzentrumsbetreiber können auch künftig im Sinne der Norm auf RCDs verzichten, da RCDs nur für Steckdosen gefordert werden, die zur Benutzung durch Laien oder zur allgemeinen Verwendung bestimmt sind. Weggefallen ist hingegen einerseits die Regelung, die einen FI-Verzicht bei Verwendung nur bestimmter Betriebsmittel (z. B. Server & Co.) erlaubt sowie andererseits die Erlaubnis eines FI-Verzichts bei messtechnischer Überwachung, etwa durch Fehlerstromüberwachungssysteme RCM (Residual Current Monitoring). Solche Systeme sind zwar nach wie vor nett und nützlich, legitimieren aber künftig nicht mehr alleinig zum Verzicht auf FI-Schutzschalter.

Und noch etwas: Wollte man bislang von einer der Regeln zum Verzicht Gebrauch machen, waren sich alle Beteiligten einig, dass die Bedingungen der Norm vorherrschten oder geschaffen werden mussten und dann war das einfach so. Diese Zeiten scheinen vorbei zu sein: Denn künftig muss, wie sollte es anders sein, die Gefährdungsbeurteilung (GBU) gemäß Betriebssicherheitsverordnung Maßnahmen beinhalten, die eine allgemeine Verwendung der betroffenen Steckdosen dauerhaft ausschließen. Erst dann sind Ausnahmen von der grundsätzlichen normativen Anforderungen nach RCDs in Steckdosenstromkreisen überhaupt zulässig.

Diese Maßnahmen zu beschreiben dürfte vielen RZ-Betreibern durch bereits vorherrschende restriktive Zugangsregelungen des Sicherheitsbereiches, des Serverraums oder auch der Racks nicht allzu schwer fallen. Dazu wird auch weiterhin der Einsatz von Kaltgeräte-Steckdosenleisten als wirksame Maßnahme gegen allgemeine Verwendung innerhalb der GBU gelten. Argumentativ bleibt also Vieles beim Alten, nur muss man jetzt eben eine Extraschleife fliegen und die GBU entsprechend formulieren. Für Viele wird dieses Thema kein komplettes Neuland sein, aber es ist jetzt eben anders als noch im vergangenen September, und das sollte man wissen. Übertriebene Hektik wäre nun aber fehl am Platze, die alte Norm darf innerhalb der Übergangsfrist noch bis zum 7.7.2020 angewendet werden.

Beim aufmerksamen Lesen der Anhänge fällt noch etwas auf, das die USV-Planung (USV = unterbrechungsfreie Stromversorgung) betreffen könnte. Im Anhang D gibt es erstmals Regelungen für den Fall, dass eine automatische Abschaltung der Stromversorgung im Fehlerfall in der geforderten Zeit nicht erreicht werden kann. Und zwar betrifft das „Geräte, mit begrenztem Kurzschlussstrom“, hier sind sicherlich USV-Systeme betroffen. Und zwar wird gefordert, dass die Stromquelle am Ausgang die Spannung

innerhalb der normativ geforderten Abschaltzeiten auf ungefährliche Werte reduziert. Heißt wohl im Klartext, dass die USV, wenn sie nicht imstande ist, das Schutzorgan auszulösen, schnell abschalten muss. Üblicherweise tun USVen das bereits heute, nur waren die Zeiten nicht so klar definiert.

Das Elektrohandwerk hat derzeit eine ganz andere neue Forderung aus der aktualisierten Norm im Sinn. Neuerdings müssen nämlich auch Beleuchtungsstromkreise per FI geschützt werden, das war bislang nicht so. Diese neue Forderung gilt aber namentlich nur für Wohnungen.

Fazit:

Alles in allem wird sich durch die aktualisierte Norm an der technischen Ausführung nicht viel ändern, wohl aber bei der Projektierung und Planung. Hier muss frühzeitig geklärt sein, ob das Thema in die GBU einfließen und entsprechend dokumentiert werden kann. Wenn dem so ist, muss man auch künftig keine Angst haben, dass so ein nervöser kleiner Schalter die Server ausknipst.


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