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44. BImSchV – Stand der Technik

Ausgabe 19/2022
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Ausgabe 19/2022
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Eigentlich war ja alles klar, so dachte man. Die 44. BImSchV ist längst veröffentlicht und Anfang des Jahres erschien dann auch eine Auslegungshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) dazu als Interpretationshilfe. Doch mitnichten. Ähnlich dem Bildungssystem ist die Anwendung der 44. BImSchV Bundesländersache. Das bedeutet, sollte immer noch in irgendeiner Weise Interpretationsspielraum bestehen, können die Länder unterschiedlich damit umgehen. Und bezüglich Netzersatzanlagen ist ja, gera-de was den Stand der Technik angeht, durchaus Interpretationsspielraum vorhanden. Wir beziehen uns nachfolgend übrigens immer auf Netzersatzanlagen mit Verbrennungsmotor unter Einsatz flüssiger Brennstoffe.

Wenn jetzt noch die Länder selbst nicht festlegen, wie sie zumindest innerhalb ihres eigenen Bundeslandes mit offenen Fragen umgehen, kann, zumindest in der Theorie, jede kommunale Umweltbehörde individuell entscheiden. Das bedeutet dann in der Praxis, in z. B. NRW kann Umweltbehörde A mit der gleichen Anlage anders umgehen als in Umweltbehörde B.

Um das zu verhindern, hat das Land Bayern in Zusammenarbeit mit den landeseigenen Landes-Umweltschutzbehörden sogenannte „Vollzugsempfehlungen“ an die kommunalen Umweltämter verteilt. Diese Vollzugsempfehlungen sollen sicherstellen, dass die zu-ständigen Behörden (Landes-) einheitlich im Umgang mit den Anforderungen der 44. BImSchV agieren.

Da wir seit Einführung der 44. BImSchV mit einigen Umweltämtern in Bayern in regelmäßigem Austausch stehen – wir wurden dort stets sehr gut und sehr freundlich bei der Interpretation der 44. BImSchV unterstützt – wurden wir darüber informiert, dass diese Vollzugsempfehlungen den Umweltämtern in Bayern nun vorliegen.

Bei der Interpretation des Stands der Technik wird gemäß diesen Vollzugsempfehlungen bei Netzersatzanlagen (in Bayern) Folgendes definiert: Die in der Auslegungshilfe genannten Orientierungswerte für neu zu errichtende Netzersatzanlagen (Verbrennungsmotoranlage, die zur Abdeckung der Spitzenlast bei der Energieversorgung bis zu 300 Stunden jährlich in Betrieb ist oder ausschließlich dem Notbetrieb dient) werden auch als Zielwert für den Stand der Technik für bestehende Netzersatzanlagen angenommen. Doch während z. B. der in der Auslegungshilfe definierte Grenzwert von 0,65 g/m³ für CO als Orientierungswert dient, gilt für Stickstoffdioxid (Nox) der in der Auslegungshilfe (2,5 g/m³) genannte Wert nur bedingt, vielmehr wird stattdessen ein noch schärferer Grenzwert von 507 mg/m³ empfohlen. Dieser Wert resultiert aus der MCP-Richtlinie, der EU-Richtlinie, die die Grundlage für die 44. BImSchV war.

Gleichzeitig lässt sich aber mit diesen Vollzugsempfehlungen auch festhalten, dass die zuständigen Behörden, gerade was die Bestandsanlagen angeht, immer noch einen gewissen Spielraum haben, um den Stand der Technik zu definieren. Können die empfohlenen Werte z. B. nur mit erheblichem technischem und wirtschaftlichem Aufwand erreicht werden, haben die Behörden die Möglichkeit, davon abzuweichen und auch abweichende Werte vorzugeben. Aus einem Umweltamt in Bayern heißt es dazu:

„In jedem Fall sind die Möglichkeiten der Emissionsminderung durch motorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen, das bedeutet eine schadstoffoptimierte Einstellung des Motors. Maßgeblich dafür sind die im Motordatenblatt angegebenen Emissionsmassenkonzentrationswerte.“

Für jede Anlage sind also die genauen Emissionsbegrenzungen im Einzelfall festzulegen.

Was die Messung der Schadstoffe angeht, bleibt es dabei, dass diese erst ab dem Zeitpunkt zu messen sind, ab dem auch Grenzwerte gelten (sofern für die Anlagen keine festgelegten Emissionsgrenzwerte aus bestehenden Genehmigungen oder der 1. BImSchV gelten). Da nun auch für Kohlenstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Grunde Grenzwerte definiert sind, sind auch diese Werte, zusätzlich zu den Gesamtstaubemissionen, ab dem 1. Januar 2025 durch eine Messung nachzuweisen.

Da jedoch „durch Messung nachzuweisen“ bedeutet, definierte Grenzwerte müssen dann auch eingehalten werden, empfiehlt es sich, Messungen so frühzeitig durchzuführen, dass im Falle von Grenzwertüberschreitungen noch Abhilfemaßnahmen getroffen werden können, bzw. z. B. mit der Behörde abweichende Anforderungen abzustimmen sind. Ausgenommen ist hier der Emissionsgrenzwert des Formaldehyds: Da bestehende Anlagen bis zum 1. Dezember 2023 zu registrieren sind und die Einhaltung des Grenzwerts (60g/m³) innerhalb von drei Monaten nach Registrierung nachzuweisen ist, ist dieser bereits im nächsten Jahr messtechnisch zu er-mitteln.

Wir haben stichprobenartig in anderen Ländern angefragt, inwiefern auch dort Vollzugsempfehlungen an die kommunalen Behörden kommuniziert wurden. Ergebnis: In Brandenburg und in Berlin liegen keine Vollzugsempfehlungen vor, aus NRW (urlaubsbedingt) und Baden-Württemberg haben wir keine Rückmeldung erhalten.

Wir können uns aber nur wiederholen: Messen Sie frühzeitig und suchen Sie das Gespräch mit der für Sie zuständigen Behörde.

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