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Sicherheitstechnik

Drohnen als Ergänzung zu personellen Maßnahmen

Ausgabe 8/2024
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Ausgabe 8/2024
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Wie viele Bereiche der Wirtschaft bleibt auch das Sicherheitsgewerbe vom Fachkräftemangel nicht verschont. Verantwortliche und auch Dienstleister stellen sich daher die Frage, ob mehr Personal immer die richtige Lösung ist und suchen nach Möglichkeiten, auf Alternativen zurückzugreifen. Gerade bei Interventionsdiensten entscheidet jede Minute darüber, ob ein Täter noch gesehen wird oder durch die bloße Anwesenheit eines Mitarbeiters von seinem Vorhaben abgehalten wird.

Eine mögliche Alternative wird in diesem Beitrag vorgestellt, wir beschäftigen uns hier mit dem Einsatz von Drohnen für gewerbliche Anwendungen. Hier ist also nicht die Rede von Einsteiger- oder Hobbydrohnen, die in jedem Elektronikmarkt erhältlich sind, sondern von speziell entwickelten Drohnen, die weitaus höhere Anforderungen erfüllen müssen.

Diese Spezialdrohnen verfügen beispielsweise über Wärmebild- oder Zoomkameras. Auch der Einsatz von Scheinwerfern und Lautsprechern ist keine Zukunftsvision mehr, sondern gehört zum Leistungsumfang einer entsprechenden Drohne. Professionelle Drohnen weisen hierbei einen bestimmten Schutzgrad gegen feste und flüssige Stoffe auf. Mit Hilfe dieser IP-Schutzklassen kann festgestellt werden, ob eine Drohne bei schlechtem Wetter mit Niederschlag eingesetzt werden kann.

Mit dieser Vielfalt an Ausstattungsvarianten kann eine Drohne an die Bedürfnisse des Nutzers angepasst und auch kurzfristig umgerüstet werden. Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig und reichen von Kontrollflügen über große Freiflächen, wie z. B. Photovoltaikanlagen, über Perimeterschutz bis hin zu Flügen über Baustellen und Werksgelände. Die Vorteile gegenüber dem Einsatz von Sicherheitspersonal liegen auf der Hand: Drohnen können auch in unwegsamem Gelände schnell große Distanzen zurücklegen und entsprechend erste Erkundungen durchführen. Auch bei Bränden oder Chemieunfällen können Drohnen eingesetzt werden, ohne dass Mitarbeiter in gefährliche Situationen gebracht werden. Der Anflug einer Drohne kann auch präventiven Charakter haben, möglich ist, dass der Täter sich durch das sich annähernde Flugobjekt von seinem Vorhaben abbringen lässt.

Vor der Anschaffung sind jedoch einige Anforderungen zu beachten: Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Haftpflichtversicherung für das Fluggerät, die nicht nur den privaten, sondern auch den gewerblichen Einsatz abdecken muss. Außerdem muss sich der Halter der Drohne beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren lassen, um eine sogenannte e-ID zu erhalten. Mit dieser e-ID wird die Drohne gekennzeichnet, um im Falle eines Unfalls oder eines möglichen Absturzes den Halter identifizieren zu können.

Drohnen sind in drei Betriebskategorie unterteilt: „offen“, „speziell“ und „zulassungspflichtig“.

Drohnen der Kategorie „offen“ sind Systeme, die

  • eine Startmasse von weniger als 25 Kilogramm haben,
  • innerhalb der Sichtweite von maximal 125 Höhe fliegen und
  • keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen.
  • Die Kategorie wird noch einmal unterteilt in:
  • A1; weniger als 250 Gramm Startgewicht und kein Überfliegen von Menschenansammlungen,
  • A2: weniger als 4 Kilogramm Startgewicht, horizontaler Abstand zu Unbeteiligten mindestens 30 Meter,
  • A3: weniger als 25 Kilogramm Startgewicht, horizontaler Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten.

Die Kategorie „speziell“ betrifft den Betrieb von Drohnen, deren Einsatzspektrum den Rahmen der „offenen“ Kategorie übersteigt, z. B. beim Betrieb außerhalb der Sichtweite und/oder ab 25 Kilogramm Startmasse.

Die Kategorie „zulassungspflichtig“ schließlich betrifft den Betrieb von großen und schweren Drohnen, die z. B. zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern konstruiert sind.

Für bestimmte Drohnen muss der Nutzer zudem einen formellen Kompetenznachweis erwerben, wobei auch hier das Gewicht des Fluggerätes eine Rolle spielt. Der Kompetenznachweis ist ab einer Abflugmasse von 250 Gramm erforderlich, Drohnen bis 250 Gramm sind führerscheinfrei.

In den Unterklassen A1 und A3 der „offenen“ Kategorie besteht der Kompetenznachweis aus einem theoretischen Online-Test auf der Website des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA). Damit soll erreicht werden, dass der Kompetenznachweis in der Breite verpflichtend wird, aber für einfachere Betriebsarten unkompliziert zu erwerben ist. Für den Betrieb von Drohnen in der Unterkategorie A2 muss zusätzlich zum Befähigungsnachweis ein praktischer Selbstlernkurs absolviert und eine weitere theoretische Prüfung bei einer vom LBA benannten Stelle bestanden werden. Diese Anforderungen gelten für Nutzer und Drohnen gemäß der EU-Drohnenverordnung.

Der Betrieb bestimmter Drohnen in der Betriebskategorie „offen“ ist grundsätzlich erlaubnisfrei. Dazu gehören Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 25 Kilogramm, die während des gesamten Fluges in direktem Sichtkontakt mit dem Steuerer stehen und nach den Vorgaben der Unterkategorien A1, A2 und A3 betrieben werden. Diese Drohnen dürfen seit dem 31. Dezember 2020 in einer Höhe von maximal 120 Metern betrieben werden (vorher: maximal 100 Meter).

Für den Betrieb von Drohnen, der von diesen Anforderungen abweicht und dann in der „speziellen“ Kategorie erfolgt, ist eine Betriebsgenehmigung oder alternativ eine Betriebserklärung oder ein Betreiberzertifikat für Light UAS (LUC) gemäß den EU-Regelungen erforderlich. Die einzelnen Mitgliedstaaten der EU könne aus Gründen der Sicherheit, der Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre oder der Umwelt den Betrieb von UAS in bestimmten geografischen Gebieten untersagen oder nur unter Einhaltung besonderer Bedingungen zulassen. Diese Gebiete wurden auf nationaler Ebene in der Luftverkehrsordnung konkretisiert.

Auch der Datenschutz ist ein wichtiger Faktor beim Einsatz einer Drohne. Hier ist zum Beispiel darauf zu achten, dass nur das eigene Territorium von einer Drohnenkamera erfasst wird und man für alle anderen Bereiche Einwilligungen und Genehmigungen benötigt. Allerdings ist es auch nicht uneingeschränkt erlaubt, Drohnenaufnahmen auf dem eigenen Betriebsgelände zu machen. Hier muss der Datenschutz beachtet und die Zustimmung der Mitarbeiter eingeholt werden. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Betriebsrat, falls vorhanden, in einer Betriebsvereinbarung den Umgang zu regeln.

Und ganz generell gilt: Im Zweifelsfall lieber bei der Luftfahrtbehörde nachfragen, als ein Bußgeld zu riskieren!

So vielfältig und flexibel Drohnen in ihren Einsatzmöglichkeiten auch sein mögen, so können sie den Menschen nicht vollständig ersetzen. Vielmehr dienen Drohnen als ergänzende Hilfsmittel, die zwar Eindringlinge erkennen und auch ansprechen können, jedoch nicht in der Lage sind, Personalien aufzunehmen, Täter am Eindringen zu hindern oder eigenständig Maßnahmen einzuleiten. Hierfür wird man immer auf Sicherheitspersonal zurückgreifen müssen. Durch den Einsatz von Drohnen kann man jedoch die Einsatzkräfte vor Ort reduzieren, Routinekontrollen oder auch gefährliche Verifikationen, wie beispielsweise bei Bränden, gefahrenfrei von der Sicherheitszentrale aus durchführen. Grundsätzlich gilt es, jedes Objekt einzeln zu betrachten. Hierbei sollten die Risiken sowie die Schutzziele im Vordergrund stehen und der Aufwand in angemessenen Verhältnis zum Nutzen stehen.

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