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Brandschutz

Regulierung: Behäbigkeit gegen Innovation?

Ausgabe 20/2023
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Ausgabe 20/2023
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Was hat der alte Leuchtturm auf der östlichsten der ostfriesischen Inseln Wangerooge mit den rasanten Entwicklungen der E-Mobilität zu tun? Sie glauben, nichts? Wir müssen sagen: DOCH, einiges! Und zwar, wenn man sich die Aspekte des Brandschutzes und deren Umgang durch die gesetzgebenden Stellen derzeit anschaut.

Im Einzelnen: Der Leuchtturm, errichtet nach der großen Neujahrsflut 1854/55 beherbergt neben dem Standesamt auch ein Inselmuseum. Nach Angaben der Betreiber nimmt die brandschutzrechtliche Sanierung wesentlich mehr Zeit in Anspruch als geplant. Ein Zutritt zum Leuchtturm ist bis auf Weiteres nicht möglich. Grund: Der bisher verwendete Rettungsschlauch (Alter ca. 20 Jahre!) ist als zweiter Fluchtweg aus dem Standesamt wegen neuer Brandschutzbestimmungen nicht mehr zugelassen. Er musste bisher nie genutzt werden und ist immer noch technisch in Ordnung!

Ironie der Entwicklung: Nach aktueller Technischer Regel für Arbeitsstätten „Fluchtwege und Notausgänge“ ASR A2.3 (März 2022) Kapitel 3.1 gibt es Nebenfluchtwege und keinen zweiten Fluchtwegweg mehr. Und es sollen eher die Anforderungen der DIN 14094 „Notleiteranlagen“ erfüllt werden. Sonderkonstruktionen sind nur einzusetzen, wenn sie nachträglich angebracht werden und in die Nutzung eingewiesene Personen diese nutzen. Bei einem Leuchtturm wird eine Notleiteranlage sicher schwer bzw. nicht umsetzbar sein. Auch haben die Brautpaare an ihrem wichtigsten Tag sicherlich nicht den Kopf frei für Einweisungen in Rettungsschläuche. Der Hersteller solcher Anlagen hat deshalb eine Lösung entwickelt, die die Selbstrettung ohne zusätzliche Unterweisungen einfach ermöglicht. Der Betreiber tut sich mit einer Entscheidung dafür schwer, weil die gesetzlichen Anforderungen nicht umfänglich erfüllt werden und es keine standardisierte Lösung ist.

Ein anderes Beispiel: In einer dpa-Mitteilung am 28.8.2023 forderte der Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes, Frank Hachemer, dass die Sicherheitsstandards für E-Mobilität aus Sicht der Feuerwehr noch stärker vereinheitlicht werden müssen, um bei Unfällen rascher und gezielter reagieren zu können. So sollen Hersteller verpflichtet werden, die Akkus an einer leicht zugänglichen, möglichst festgelegten Stelle einzubauen, um bei Unfällen die entsprechende Abschaltung für den Strom für Lösch- und Bergungsarbeit vornehmen bzw. kontrollieren zu können. Damit wird die Chance der schnellen Hilfe für die verunfallte Person einerseits und die Sicherheit für die hilfeleistenden Personen erheblich erhöht. Auf der einen Seite ist die geforderte Vereinheitlichung sinnvoll, auf der anderen Seite kann die Industrie im Grunde machen, was sie will, und diese Vereinbarung damit unterlaufen.

Beide Beispiele zeigen, dass wir uns gerade in Deutschland schwertun, pragmatische Ansätze umzusetzen. Dazu könnte ich noch Dutzende Beispiele anführen. Warum werden Lösungen außerhalb von Normen und Richtlinien nur schwer akzeptiert, auch wenn der Nachweis einer Erfüllung des Schutzziels geführt ist bzw. gegebene Randbedingungen nur zu einem optimalen, jedoch nicht umfänglichen Schutz führen? Warum schaffen wir es andererseits nicht, miteinander (Gesetzgeber, Hersteller, Betreiber, hilfeleistende Stellen) ins Gespräch zu kommen, um für das gegebene Gefährdungspotenzial Standards zu definieren, die alle (unabhängig von der Niederschrift in Gesetzen, Richtlinien und Normen) akzeptieren und umsetzen können.

Der Personenschutz muss weiterhin einen hohen Stellenwert in Brandschutzkonzepten und -lösungen haben. Es darf aber die Frage erlaubt sein: Verstecken wir uns hinter baurechtlich teilweisen verklausulierten Anforderungen oder versuchen wir als Architekten, Planer, Betreiber, Behörden und Nutzer, Lösungen zu leben, die einerseits ideale Nutzungen erlauben, ohne andererseits die Gefahr für Leib und Leben aus dem Auge zu verlieren. Innovative Lösungsansätze dürfen ihre Berechtigung haben!

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