sicherheits-berater
Close

Login

Wenn Sie sich hier zum ersten Mal seit dem 09.02.2024 anmelden wollen, nutzen Sie bitte die "Passwort vergessen"-Funktion.

Noch kein Abonnent? Hier geht es zu unseren Angeboten.
Close

Passwort vergessen

Close

Gastregistrierung

Mit Ihrer Registrierung erhalten Sie für 4 Wochen kostenlos und unverbindlich Zugriff auf unsere Inhalte.

Arbeitssicherheit

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Ausgabe 5/2021
  |  
  |  
Ausgabe 5/2021
  |  

Wie kaum eine andere Tätigkeit eignet sich die Bildschirmtätigkeit für das Arbeiten von zu Hause. Durch die Coronapandemie ist die Anzahl von Arbeitnehmern, die zu Hause arbeiten, sprunghaft angestiegen. Laut repräsentativen Umfragen (Stand Okt./Nov. 2020) ist der Anteil der Berufstätigen (ab 16 Jahren), die ausschließlich zu Hause arbeiten, um 22 Prozent angestiegen. Nimmt man den Anteil an Arbeitnehmern hinzu, welche teilweise von zu Hause aus arbeiten, gibt es eine Steigerung um 27 Prozent. Addiert man alle Anteile an Berufstätigen zusammen, arbeiten während der Coronapandemie knapp die Hälfte aller Berufstätigen in Deutschland von zu Hause aus. Quelle der Daten: Statistika https://statista.com (Kurzlink https://bit.ly/3roEsym) auf Basis einer Bitkom-Umfrage (www.bitkom.org).

Durch die am 27.1.2021 verkündete und fünf Tage später in Kraft getretene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müssen nun sogar die Arbeitgeber überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist. Dies wird die Anzahl an Arbeitnehmern, die in ihren eigenen vier Wänden arbeiten, nochmals ansteigen lassen. Jeder zweite Berufstätige in Deutschland muss sich also seinen Arbeitsplatz in seinem privaten familiären Umfeld einrichten bzw. ihn von seinem Arbeitgeber einrichten lassen. Abläufe, Verantwortungen und Gefahren sind daher für viele nicht bekannt. Die neue Arbeitsumgebung lässt bei vielen Beschäftigen zurecht Fragen aufkommen. Neben anderen großen Themen, wie z. B. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, ist der Arbeitsschutz im „Homeoffice“ in den Fokus gerückt. Doch ist das Thema nicht neu. Bereits vor der Coronakrise wurden „Homeoffice“, Telearbeitsplatz und mobiles Arbeiten von einigen Arbeitnehmern genutzt. Nüchtern betrachtet sind die möglichen Gefahren also nicht mehr oder weniger geworden, nur weil der Anteil an Beschäftigten im Homeoffice angestiegen ist.

Was hat sich also geändert? Dadurch dass der Fokus weg von der klassischen Arbeitsstätte hin zum Arbeiten von zu Hause gerichtet wurde, sind neue Verordnungen, Regeln und Empfehlungen zum Wohl der Beschäftigten erarbeitet worden. Diese sind von allen staatlichen (z. B. Bundesministerium für Arbeit und Soziales) als auch von den autonomen Akteuren im Arbeitsschutz (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DGUV, Berufsgenossenschaft BG, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin BAUA etc.) konzipiert und veröffentlicht worden.

Anders als noch vor der Pandemie gibt es nun eine Vielzahl an Informationsbroschüren, Handlungsempfehlungen und Ratgebern zum Thema Arbeitssicherheit und Homeoffice. Apropos: Der Begriff „Homeoffice“ wurde erst mit der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ (www.baua.de, Kurzlink https://bit.ly/3tqxv1f) im August 2020 rechtlich erwähnt und beschreibt eine Form des mobilen Arbeitens. Was sich erst einmal nicht sonderlich wichtig anfühlt, hat große Auswirkungen und erleichtert die Arbeit von allen Akteuren in der Arbeitssicherheit.

Für Beschäftigte im Homeoffice und deren Arbeitgeber gelten nun alle Pflichten und Rechte, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz für „mobiles Arbeiten“ ableiten lassen. Vor dieser rechtlichen Einordnung und Definition waren Tätigkeiten, die zwar von zu Hause aus, aber nicht als sogenannte Telearbeit (vom Arbeitgeber eingerichtetes Büro) ausgeführt wurden, nie genau einer Rechtsverordnung zuzuordnen. Dies hat sich damit endlich geändert. Nun ist eine Arbeitsschutzregel sicher keine Verordnung, aber ein wenig verbindlicher wird es so schon.

Welche Rechte und welche Pflichten gilt es denn zu beachten? Dies ist hier nicht in Gänze auszuführen. Aber einige wichtige Punkte sind im Folgenden beschrieben:

  • Zunächst muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die er für die Ausübung seiner Tätigkeit von zu Hause aus benötigt. Für das mobile Arbeiten sollten das mindestens Laptop, Maus, Tastatur und ein Onlinezugang zu den firmeninternen Laufwerken sein. Ein zweiter Monitor ist genauso empfehlenswert wie ein ergonomischer Bürostuhl. Die beiden letztgenannten Arbeitsmittel müssen aber nicht vom Arbeitgeber gestellt werden.
  • Was sollte denn der Arbeitgeber den Beschäftigten zur Verfügung stellen? Die Antwort darauf liefert die Gefährdungsbeurteilung. Die bestehende Gefährdungsbeurteilung muss nämlich für Arbeiten im Homeoffice erweitert werden. Es müssen Gefährdungen analysiert, bewertet und beurteilt werden. Die daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen sind dem Beschäftigten anzubieten.
  • Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber kein Anrecht darauf, dass der Arbeitnehmer die beschafften Arbeitsmittel (Monitor, Bürostuhl etc.) tatsächlich mit nach Hause nimmt und dort aufstellt. Stichwort: Unverletzlichkeit der Wohnung. Gleichwohl muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass der Mitarbeiter eine möglichst ergonomische Arbeitsumgebung zur Verfügung gestellt bekommt. Nicht nur in einem solchen Fall hilft ein offener Austausch zwischen allen Beteiligten. So können Lösungen erarbeitet werden, mit denen beide Seiten zufrieden sein können.

Empfehlungen, wie ein Heimarbeitsplatz aussehen sollte, stellt die „Fachinformation – Arbeiten im Homeoffice – nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ der DGUV anschaulich dar (www.dguv.de, Kurzlink https://bit.ly/3joUaXq). Hier werden auch noch weitere Empfehlungen rund um das Thema Arbeiten im Home-Office aufgeführt.

Darüber hinaus stellt sich noch die Frage, wie der Arbeitgeber den Arbeitsplatz im Homeoffice und in der jetzigen Lage mit geltenden Kontaktbeschränkungen etc. auf Gefahren beurteilen kann. Zumal der Arbeitgeber kein Anrecht darauf hat, die Wohnung zu betreten. Dies kann mittels Videotelefonie schnell und pragmatisch gelöst werden. Der Arbeitgeber bzw. die FASI (Fachkraft für Arbeitssicherheit) bietet jedem Mitarbeiter an, die Arbeitsplätze mittels Videotelefonie im Homeoffice zu begutachten. Dies hat zwei Vorteile: Die FASI muss nicht jeden Mitarbeiter persönlich in dessen Wohnung besuchen, der Rest der Wohnung wird somit nicht begutachtet und bleibt unverletzt. Als Checkliste und Beurteilungshilfe kann das Infoblatt der VBG „Gesund arbeiten am PC – Testen Sie Ihren Arbeitsplatz“ genutzt werden (www.vbg.de, Kurzlink https://bit.ly/3pOkuwd).

Neben dem Bereitstellen der passenden Arbeitsmittel und der Beurteilung der Gefahren muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auch entsprechend der neuen Arbeitsumgebungen unterweisen. Hier sollte der Fokus auf folgende Themen gelegt werden:

  • Regelungen des Arbeitszeitengesetzes gelten auch im Homeoffice
  • Arbeits- und Ruhepausen, Erreichbarkeit, psychische Belastung nehmen zu etc.
  • Ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Sitzhaltung und Nutzung der bereitgestellten Arbeitsmittel (z. B. Positionierung von Bildschirm, Tastatur und Maus)
  • Vorsorgeuntersuchungen (Pflicht-/Angebots- und Wunschvorsorge bleiben auch im Homeoffice bestehen)
  • Versicherungsschutz bei Unfällen im Homeoffice bzw. bei der mobilen Arbeit

Der letztgenannte Punkt ist sehr wichtig. Natürlich gilt auch im Homeoffice das Arbeitsschutzgesetz. Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch im privaten Umfeld der Wohnung sind die Grenzen dieses Versicherungsschutzes oft sehr dynamisch und sehr diffus:

  • Laut Definition sind Arbeitsunfälle Unfälle, die Versicherte während der Arbeit oder auf Dienstreisen erleiden. Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern privaten Zwecken dienen, sind nicht versichert. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht – das Bundessozialgericht spricht hier von einer „Handlungstendenz“.
  • Nicht versichert sind Wege im Homeoffice mit der Handlungstendenz, eigenwirtschaftlichen – das heißt privaten – Tätigkeiten nachzugehen (Essen, Trinken, Verrichten der Notdurft). Fällt eine versicherte Person beispielsweise die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, so wäre dies nicht versichert.
  • Auch die Wege aus dem Homeoffice und zurück sind grundsätzlich nicht versichert, wenn sie erfolgen, um beispielsweise Kinder in den Kindergarten zu bringen oder um zum Essen in ein Restaurant zu gehen oder sich anderweitig mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die Abgrenzung zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit ist gerade im Homeoffice nicht ganz einfach und muss im Einzelfall betrachtet werden.

Daher ist es wichtig, dass der Arbeitgeber jeden einzelnen Unfall (wenn möglich gemeinsam mit dem Beschäftigen) analysiert und im Unfallbericht genau schildert. Wichtig: Sucht der Beschäftigte nach einem Unfall einen Arzt auf, sollte er den Unfallhergang wohlüberlegt schildern.

Fazit

Die Erfahrungen während der Coronapandemie zeigen, dass Homeoffice für weitaus mehr Beschäftigte möglich ist. Damit dürfte sich der Anteil an Beschäftigen, die zu Hause arbeiten, nun dauerhaft auf einem höheren Niveau bewegen. Umso wichtiger ist es für alle Beteiligten, die Arbeiten im Homeoffice gesundheitsgerecht zu gestalten. Hierzu gibt es mittlerweile eine Vielzahl von neuen Verordnungen, Gesetzesänderungen sowie Vorschriften und Empfehlungen von allen Akteuren des betrieblichen Arbeitsschutzes. Diese geben den Arbeitgebern und Beschäftigen Rechte und Pflichten an die Hand. Damit deren Umsetzung gut und für alle zufriedenstellend gelingt, müssen Arbeitgeber und Beschäftigte zusammenarbeiten.

Aus der Redaktion

Meist gelesen

Anzeige
SIMEDIA Akademie Sicherheitsechnik

Schwerpunkte

Login

Noch kein Abonnent? Hier geht es zu unseren Angeboten.