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Sicherheitsplanung

Die neue VdS 2172 – der Beginn einer Qualitätsoffensive?

Ausgabe 21/2020
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Ausgabe 21/2020
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In einer Pressemitteilung vom 1.9.2020 teilte die VdS Schadensverhütung GmbH mit, dass ihre Richtlinie 2172 umfassend überarbeitet wurde und dass diese ab dem gleichen Zeitpunkt für neue Aufträge an entsprechende Sicherheitsdienstleister gelten soll (bei Verlängerungs- und Änderungsaufträgen gilt eine Übergangsfrist bis 31.8.2021). Nachfolgend einige Ausführungen zu Veränderungen in den Inhalten, welche hoffentlich zu der gewünschten Qualitätssteigerung bei der Abarbeitung von Alarmen durch Sicherheitsunternehmen führen wird.

Seit über 20 Jahren ist die VdS 2172 als Richtlinie, die Anforderungen an die Interventionsstellen beschrieb, bekannt. 2005 gab es eine kleine Überarbeitung, eher der technischen Entwicklung geschuldet. Zusätzlich wurden Regeln zum Betrieb einer Interventionsstelle durch Sicherheitsunternehmen aufgeführt, welche bei der Anerkennung seitens VdS überprüft wurden. Dieses Prinzip hat man mit der neuen Richtlinie auf zwei verbundene, aber thematisch verschiedene Säulen gestellt: Der Teil 1 beschreibt die Anforderungen an die Interventionsstellen, die Durchführung der Sicherheitsdienstleistung „Intervention“ bzw. der Dienstleistung „Effizienzsteigerung zur Gefahrenabwehr“. Teil 2 hingegen beschreibt das Anerkennungsverfahren für den Betrieb einer Interventionsstelle. Vorteil für den Kunden: Die Qualitätsanforderungen werden umfänglich und eindeutig definierbar. Der Sicherheitsdienstleister erspart sich (gerade für Unternehmen mit kleineren Interventionsstellen) ein aufwendiges DIN ISO 9001 Verfahren. Und dies nicht ohne Hintergedanken: Strategie von VdS ist es, dass Kunden möglichst nahe liegende Unternehmen beauftragen können, um Anrückzeiten zu minimieren, sodass sich bessere Chancen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung eröffnen.

Gerade bei den Anrückzeiten unterscheidet sich die Neufassung erheblich von der Vorgängerversion. Dort wurde pauschal eine „Regelinterventionszeit“ von 20 Minuten zwischen Alarmeingang und Eintreffen der Interventionskraft gefordert. Diese Forderung war aber nie wirklich durchsetzbar, denn Interventionskräfte haben keine Sonderrechte im Straßenverkehr. Die tatsächliche Anfahrtszeit war immer abhängig von der Verkehrs- und Witterungslage.

VdS weicht in der neuen Richtlinie von dieser starren Vorgabe ab und legt fest, dass der Auftragnehmer vor Vertragsabschluss die voraussichtliche Anrückzeit zu berechnen hat. Ist im Rahmen eines Einsatzes absehbar, dass diese vereinbarte Zeit um mehr als 50 Prozent überschritten wird, ist der Auftraggeber zu informieren. Zusätzlich muss halbjährlich ermittelt werden, wie häufig die vereinbarte Anrückzeit nicht eingehalten wurde. Wir empfehlen den Auftraggebern, vertraglich eine Höchstgrenze zu definieren und Maßnahmen festzulegen, wenn diese überschritten wird.

Die neue VdS-Richtlinie 2172 vervollständigt damit den konzeptionellen Ansatz in der Beurteilung der Alarmkette, welcher bereits in der VdS-Richtlinie 3138 Notruf- und Service-Leitstellen und in der neuen deutschen Vornorm DIN VDE V 0827-11 abgebildet ist:

  • Technischer Alarmempfang à AES DIN EN 50518
  • Alarmdienst mit Alarmbearbeitung
  • Intervention

Zur VdS 2172: Auffallend in Teil 1 ist es, dass die Erläuterung der Begrifflichkeiten den größten Raum einnimmt. Vergleicht man einmal die Kapitel aus dem Jahre 2000 (1,5 Spalten), 2005 (3,5 Seiten) und 2020 (9 Seiten!), wird deutlich, wie sich einerseits das Verständnis für einzelne Begriffe verändert hat und wie rasant sich technische Entwicklungen vollziehen. Ein Beispiel dieser Veränderungen: Eine Interventionskraft musste laut der alten 2172-Fassung nachweislich über Kenntnisse und Fertigkeiten für die anfallenden Tätigkeiten in einer Interventionsstelle verfügen. In der aktuellen Richtlinie muss sie nachweislich über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um die zur Gefahrenabwehr am Schutzobjekt erforderlichen Tätigkeiten auszuführen. Das Thema Schulung, Sach- und Fachkunde wird somit ein mehr zu beachtender Faktor bei der Erbringung der Dienstleistung.

Positiv auffallend ist in beiden Teilen, dass die aktuellen Bezüge zu den mitgeltenden Richtlinien und Normen aufgeführt sind. Die Beschäftigung mit der Richtlinie hilft sicher im Zusammenhang mit der Erstellung von Anforderungen im Rahmen von Ausschreibungen für Sicherheitsdienstleistungen.

Ein weiterer neuer Aspekt ist die Forderung nach einem geeigneten Managementsystem in der Interventionsstelle. Dabei wird Wert auf eine prozessorientierte Planung und Umsetzung gelegt. Die einzelnen Tätigkeiten und Aktivitäten werden zusammen mit Verantwortlichkeiten und Schnittstellen übersichtlich dargestellt, sodass auch hier die Möglichkeit besteht, anstehende objektbezogene Aufgaben nach diesem Schema abzuarbeiten.

Der Teil 2 beschreibt konkret den Verfahrensablauf, angefangen vom Erstauftrag bis zu den einzelnen fachspezifischen Begutachtungen mit der Benennung der Grundlage bzw. den anzustrebenden Zeiträumen für die Überprüfungen zur Beibehaltung der Anerkennung. Interessant ist hier besonders, dass nicht nur auf die aktuelle Preisliste der VdS-Zertifizierungsstelle hingewiesen wird, sondern auch auf Kosten für Absagen und Verschiebungen von vereinbarten Prüfterminen. Nach unserer Ansicht haben solche „Vertragsbedingungen“ in einer Richtlinie allerdings nichts zu suchen.

Die Anlagen (Anhang A bis C) vereinfachen dem Antragsteller die Bearbeitung, da dies standardisierte Formblätter für die Beantragung der Anerkennung bzw. Checklisten zur Bearbeitung der einzelnen Arbeitsschritte sind.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit dieser Überarbeitung neben der konkreten Anforderung an die Interventionsstelle auch zusätzlich Anforderungen an Personal und Management (Ausrückzeiten) gestellt werden. Und für das Anerkennungsverfahren ist es möglich, auch ohne einen Nachweis eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems das Anerkennungsverfahren zu durchlaufen.

Die Richtlinie mit ihren beiden Teilen steht unter vds-shop.de kostenfrei zum Download zur Verfügung (wenn man sich von der Preisangabe nicht abschrecken lässt. Der Preis bezieht sich nur auf den physischen Versand).

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