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Wann machen Ihre Sicherheitsmitarbeiter eigentlich Pause?

Ausgabe 18/2023
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Ausgabe 18/2023
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Würden Sie regelmäßig acht bis zwölf Stunden arbeiten, ohne eine Pause zu machen? Was würden Sie dazu sagen, wenn Ihre einzige Möglichkeit, während der Arbeitszeit etwas zu essen oder zu trinken, darin bestünde, dies am Arbeitsplatz zu tun? Natürlich müssten Sie diese „Pause“ sofort unterbrechen, sobald das Telefon klingelt oder jemand den Raum betritt. Aller Wahrscheinlichkeit nach würden Sie dies als unzumutbar betrachten. Für die allermeisten Sicherheitsmitarbeiter ist die beschriebene Situation allerdings der Alltag. Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, wann dieses Personal seine Pausen nimmt?

Fragt man im Rahmen von Analysen oder Ausschreibungen von Sicherheitsdienstleistungen nach einem Pausenkonzept, erhält man häufig recht „hemdsärmelige“ Antworten, auch von großen Unternehmen der Branche. Diese gehen meist in die Richtung, dass die Sicherheitsmitarbeiter am Objekt ja nicht immer etwas zu tun hätten. Es gäbe Phasen, in denen z. B. keine Besucher kämen oder in denen keine Kontrollgänge durchzuführen seien. In dieser Zeit hätten die Mitarbeiter Gelegenheit, etwas zu essen bzw. sich zu entspannen. Weitere Argumente sind, dass die Organisation von formalen Pausen schwierig sei oder dass die Mitarbeiter gar keine Pausen wollten (dazu weiter unten mehr). Auch auf sogenannte „Kurzpausen“ wird gerne verwiesen. Teilweise finden sich auch abenteuerliche Meinungen, so war z. B. in einer Dienstanweisung eines größeren Dienstleisters der (sinngemäße) Satz zu finden, dass man als Sicherheitsunternehmen ähnlich zu betrachten sei wie Polizei oder Feuerwehr und sich daher nicht an Arbeitszeitgesetz halten müsse. Selbst bei Nichtjuristen dürfte dies für Kopfschütteln sorgen.

Sind die genannten Argumente valide? Sicherlich ist es richtig, dass die Sicherheitsmitarbeiter nicht durchgängig Personen oder Fahrzeuge kontrollieren, Besucher empfangen oder Rundgänge durchführen. Sind deswegen die „ruhigen“ Phasen Pausen oder liegt hier einfach nur eine Arbeitsunterbrechung bzw. eine sogenannte „Arbeitsbereitschaft“ vor?

Rechtliche Situation

Vorweg ein Hinweis: Der Autor ist kein Jurist, hat sich aber intensiv mit der Materie auseinandergesetzt und sich zur Fragestellung auch mit Arbeitsrechtlern ausgetauscht. Die folgenden Ausführungen sind aber keine juristische Expertise.

Werfen wir zunächst einen Blick in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), welches die Pausen regelt:

§ 4 ArbZG (Ruhepausen)
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Nach § 7 ArbZG können durch einen Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden:

§ 7 ArbZG (Abweichende Regelungen)
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, […]
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, […]“

Eine solche abweichende Regelung wurde zwischen den Tarifpartnern im § 4 Ziff. 2 MRTV Bund (Mantelrahmentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland) vom 23.8.2018 vereinbart.

Jeder Arbeitnehmer, der mehr als sechs Stunden arbeitet, hat also einen Rechtsanspruch auf 30 bis 45 Minuten Pause, die allerdings aufgeteilt werden dürfen. Die Formulierung „im Voraus“ wird dabei von den Gerichten nicht einheitlich interpretiert. Die Tendenz geht dahin, dass zu Arbeitsbeginn zumindest ein genereller Zeitraum für die Pause feststehen muss (z. B. zwischen 12:00 und 14:00 Uhr). Des Weiteren muss die Arbeitszeit unterbrochen werden – es ist also unzulässig, dass der Arbeitgeber eine dreißigminütige Pause für 13:30 Uhr vorsieht, wenn der Dienst um 14:00 Uhr endet.

Die Definition, was eine Pause nun zu einer solchen macht, überlässt das Gesetz der Rechtsprechung:

  • Laut der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (z. B. Az.: 6 AZR 478/90 oder 9 AZR 139/08) liegt eine Pause dann vor, wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeitsunterbrechung weder Arbeit zu leisten noch sich dafür bereitzuhalten braucht, sondern freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhezeit verbringt.
  • Entscheidendes Kriterium für die Pause ist somit die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Arbeitsverpflichtung und auch jelicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereitzuhalten.
  • Der Arbeitnehmer unterliegt während einer Ruhepause nicht mehr dem Direktions- und Weisungsrecht des Arbeitgebers.
  • Vorschriften und Anordnungen, wo er die Pause zu verbringen habe (spezielle Räume, Aufenthalt im Bereich seiner Position, Abteilung etc.) und wie er sie zu verbringen habe, sind nicht möglich (unter bestimmten Umständen kann allerdings das Verlassen des Betriebes untersagt werden, vgl. hierzu das Urteil des BAG vom 21.08.1990, Az.: 1 AZR 567/89).

Mit dieser Definition grenzt sich die Pause eindeutig von der sogenannten „Arbeitsbereitschaft“ ab:

  • Diese ist laut ständiger Rechtsprechung das BAG (z. B. Az.: 5 AZR 479/02 oder 7 AZR 358/84) als „Moment wacher Achtsamkeit“ definiert.
  • Wesentlicher Unterschied zur Pause ist dabei, dass sich der Mitarbeiter ohne konkrete Tätigkeit in einem entspannten Zustand an seinem Arbeitsplatz aufhält, aber jederzeit in der Lage ist, die Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Der Arbeitnehmer kann also bei einer Arbeitsbereitschaft seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen und unterliegt auch weiterhin dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Die Kriterien, die an die Pausen gelegt werden, gelten übrigens auch für die oben angesprochenen Kurzpausen, wie dem Autor u. a. durch den Bundesverband der Sicherheitswirtschaft, BDSW, bestätigt wurde. Übrigens: Ordnet der Arbeitgeber Kurzpausen von weniger als 15 Minuten an, sind diese gem. § 4 Ziff. 2 MRTV Bund wie Arbeitszeit zu vergüten.

Die Antwort auf die eingangs gestellte Frage ist also so einfach wie unglaublich: Es finden häufig ganz einfach keine Pausen statt! Zumindest entsprechen sie nicht den gesetzlichen Regelungen bzw. der ständigen Rechtsprechung. Von Sicherheitsmitarbeitern, die an Empfängen sitzen, Tor- und Kontrolldienste durchführen oder in Leitstellen sicherheitstechnische Systeme überwachen, wird mehr oder weniger stillschweigend erwartet, dass sie durcharbeiten, ihre Mahlzeiten am Arbeitsplatz einnehmen und diesen im Grunde nur zum Toilettengang verlassen.

Der sorglose Sicherheitsverantwortliche könnte sich nun zurücklehnen und sagen, dass ihn dies nichts angehe, da dies eine Sache zwischen dem jeweiligen Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber sei. Grundsätzlich ist dies richtig, allerdings sollte man bedenken, dass in den vergangenen Jahren immer mehr Unternehmen Compliance-Richtlinien entwickelt haben, die sich auch auf Lieferanten und Dienstleister erstrecken und in denen diese u. a. verpflichtet werden, gesetzeskonform zu agieren. Gewährt Ihr Dienstleister seinen Mitarbeitern also die ihnen zustehenden Pausen nicht, verstößt er damit täglich gegen Ihre Compliance-Regeln und zumeist auch gegen den Vertrag.

Für den Dienstleister als Arbeitgeber ist eine Umsetzung der formalen Pausenregelungen zugegebenermaßen häufig schwierig:

  • Der Auftraggeber erwartet die vertraglich vereinbarte Besetzung der einzelnen Positionen zu bestimmten Zeiten (z. B. zwei Mitarbeiter rund um die Uhr). Vertreten sich diese beiden Mitarbeiter gegenseitig in den Pausen, ist die Position zeitweise (rechnerisch drei Stunden pro Kalendertag) nur mit einem Mitarbeiter besetzt.
  • Für den Auftragnehmer bedeutet dies, dass er für die jeweiligen Pausenzeiten unter Berücksichtigung der weiter oben beschriebenen Vorgaben eine Lösung entwickeln muss, die u. U. Mehrkosten verursacht.
  • Im Rahmen einer Ausschreibung hat er gegenüber einem Wettbewerber, der eine gesetzeskonforme Pausenregelung nicht ein-kalkuliert, einen Preisnachteil.
  • Gerade an abgelegenen Objekten oder an solchen, an denen nur ein Mitarbeiter Dienst tut, stellt die Organisation einer Pausenablösung eine Herausforderung dar.

Allerdings ist natürlich auch jedem klar, dass die Umsetzung eines rechtlichen Gebots nicht ignoriert werden darf, nur weil sie schwierig oder teuer ist.

Das weiter oben angeführte Argument, die Mitarbeiter würden freiwillig auf eine Pause verzichten, zieht übrigens auch nicht. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter die Möglichkeit zu einer Pause erhalten – er muss also in jedem Fall eine entsprechende Regelung treffen. Selbst wenn er die konkrete Durchführung den Mitarbeitern eines Objekts überlässt, muss er kontrollieren, ob die Pausen auch tatsächlich durchgeführt wurden (vgl. hierzu Urteil LAG Köln, Az.: 5 Sa 376/13).

Abgesehen von allen rechtlichen Gegebenheiten ist der Sicherheits-Berater der Ansicht, dass es schon der Anstand gebietet, Mitarbeitern eine Pause zuzugestehen. Außerdem ergibt sich fast automatisch die Frage, wie leistungsfähig ein Mensch nach acht bis zwölf Stunden ohne Pause noch Sicherheit „produzieren“ kann. Schon allein aus diesem Grund muss es dem Auftraggeber daran gelegen sein, dass „seine“ Sicherheitsmitarbeiter die ihnen zustehenden Pausen erhalten.

Maßnahmen

  1. Überprüfen Sie, ob die Mitarbeiter Ihres Sicherheitsdienstleisters die ihnen zustehenden Pausen erhalten.
  2. Wenn ja, überprüfen Sie auch, ob das, was als Pause bezeichnet wird, auch tatsächlich eine Pause im Sinne des ArbZG ist.
  3. Wenn es bislang keine entsprechenden Pausen gibt, suchen Sie mit Ihrem Ansprechpartner umgehend nach einer gemein-samen Lösung.
  4. Möglichkeiten können z. B. sein: a Vereinbarung, dass eine zeitweise personelle Unterdeckung aufgrund der Pausen erlaubt wird (z. B. an Positionen, an denen normalerweise zwei Mitarbeiter eingesetzt werden). Dann muss aber auch die Rechnung entsprechend angepasst werden. a Einsatz eines weiteren Mitarbeiters zur Pausenablösung a Zeitweise Besetzung einer Position mit einem Mitarbeiter des Auftraggebers (z. B. an einem Empfang) a Durch kreative Dienstplanung können an vielen Objekten überlappende Dienstzeiten entwickelt werden. So kann z. B. ein Mitarbeiter an einer Position seinen Dienst beenden, zu einer anderen Position wechseln und dort einen Kollegen in dessen Pause vertreten.
  5. Verlangen Sie bei der nächsten Ausschreibung ein Konzept zur Einhaltung der Pausenregelung von den Bietern, lassen Sie es sich vorstellen und bewerten Sie dieses (vgl. hierzu Sicherheits-Berater 17/2014, S. 251 ff.).
  6. Achten Sie insbesondere auf die Plausibilität und Umsetzbarkeit des angebotenen Konzepts. Uns wurde kürzlich im Rahmen einer Ausschreibung einmal wieder ein Pausenkonzept vorgelegt, das einen Mitarbeiter vorsah, der der Reihe nach alle anderen Positionen ablösen sollte. Dazu hätte er sich allerdings beamen lassen müssen, denn der Plan ging jeweils von einer nahtlosen Ablösung aus. Die Wegezeiten zwischen den Positionen (bis zu zwei Kilometer) waren schlicht nicht berücksichtigt worden. Das Konzept sah zwar gut aus, war aber schlicht nicht praxistauglich.

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