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Brandschutz

Kellerräume sicher entrauchen

Ausgabe 5/2019
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Ausgabe 5/2019
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Die Musterbauordnung, kurz MBO, verlangt, dass Kellergeschosse grundsätzlich über eine Ableitungsmöglichkeit für Rauch verfügen.

Die Ableitung von Rauch ist unter anderem für eine erfolgreiche Durchführung eines Löschangriffs bestimmt. Wenn ich als Feuerwehrmann erkennen kann, wo sich der Brand befindet, den ich löschen muss, gestaltet sich die schwere Arbeit umso leichter. Genau steht diese Forderung in § 37 „Fenster, Türen, sonstige Öffnungen“. In Absatz 4 heißt es:

„Jedes Kellergeschoss ohne Fenster muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen.“

Und der zweite Satz enthält ein eminent wichtiges Verbot:

„Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.“

Konkret bedeutet dies, dass in jedem Kellergeschoss mindestens eine Öffnung vorhanden sein muss, welche die Feuerwehr in die Lage versetzt, mit eigenen Mitteln (z. B. Drucklüfter) eine dienliche Entrauchung des betroffenen Kellergeschosses durchzuführen. Dabei muss es nicht immer ein Fenster sein – auch eine Belüftungsöffnung reicht vollkommen aus. Eine bestimmte Größe muss diese Öffnung dabei nicht aufweisen.

Ist also eine Öffnung bzw. ein Fenster vorhanden, dann ist die Installation einer Entrauchungsanlage nicht mehr zwingend erforderlich. Eine mechanisch wirkende Entrauchungsanlage ist nur dann ein Muss, wenn keine Öffnung gegeben ist oder die Lage des Kellergeschosses eine solche Anlage erforderlich macht.

Bei der Planung muss aber auch die Lage der Öffnung bzw. des Fensters im Kellergeschoss besonders beachtet werden. Im Brandfalle darf diese Öffnung in den darüber liegenden Geschossen zu keiner Gefährdung führen. Das bedeutet, dass Öffnungen oder Fenster im Kellergeschossen so angeordnet werden sollten, dass eine große thermische Belastung durch die Lichtschächte für die darüber liegenden Fenster vermieden wird. Dieser Hinweis erfolgt in der MBO nicht, weil eine solche Fensterlage darin nicht ausdrücklich untersagt wird.

Anders verhält es sich, wenn mehrere Kellergeschosse vorhanden sind. Dann wird in der MBO explizit gefordert, dass gemeinsame Lichtschächte tunlichst zu vermeiden sind. Dies lässt sich z. B. auch durch eine Versetzung der Lichtschächte realisieren. Oder man führt eine vertikale bauliche Abtrennung der Lichtschächte untereinander aus. Beide Lösungen beugen einem denkbaren Brandüberschlag zwischen den Kellergeschossen vor.

Für oberirdisch gelegene Räume kann auch eine mechanische Entrauchung einzelner Bereiche oder Räume gefordert sein: entweder, weil aufgrund der Höhe eine Rauchöffnung im Fenster durch die Feuerwehr nicht geschaffen werden kann oder weil das Fenster eine besonders hohe einbruchhemmende Qualität aufweist – was dann auch die Feuerwehr vor große Probleme stellt, eine ausreichend große Öffnung zu erzeugen. Die Lage einer solchen Rauchöffnung sollte tunlichst nicht dem Zufall überlassen werden. Vorzugsweise sollte diese Öffnung diametral zum Zugang liegen, damit möglichst viel Geschossfläche „durchgespült“ (Fachjargon der Feuerwehr, gemeint ist durchgelüftet) werden kann.

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