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Brandschutz

Vertrauensschutz kontra öffentliches Schutzinteresse

Ausgabe 4/2024
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Ausgabe 4/2024
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Ein Gerichtsurteil des Verwaltungsgericht Mainz vom 6.12.2023 wegen bauaufsichtlicher Verfügungen führte in diversen Medien und Kommentaren zu der Feststellung, Fenster seien in Brandwänden nicht zulässig. Eine anonymisierte Kopie des Urteils ist auf justiz.rlp.de (Kurzlink http://tinyurl.com/fbsjysmr) zu finden. Bei näherer Betrachtung des Sachverhaltes und seiner Aufarbeitung ist für den objektiven Betrachter nachvollziehbar, dass die baurechtliche Beurteilung mit den Erwägungen zu den öffentlichen Schutzinteressen auf der Grundlage der geltenden Bauordnung einen höheren Stellenwert genießt als die jahrelange Duldung der bestehenden Situation bzw. die fehlende Bereitschaft, gemeinsam einen für beide Seiten tragfähigen Kompromiss zu finden.

Es ist grundsätzlich festzuhalten, dass unter anderem Fragen des Brandschutzes auf der gesetzlichen Grundlage einer Bauordnung beantwortet werden müssen. Da der Personenschutz das wichtigste Schutzziel ist, müssen die entsprechenden Abtrennungen mit den jeweiligen Anforderungen an Widerstandszeitwert und Brennbarkeit der Baumaterialen aus der Bauordnung zwingend umgesetzt werden. Im Übrigen gilt dies auch für Bestandsgebäude, für die zu früheren Zeiten kein Brandschutzkonzept notwendig war bzw. erstellt wurde. Oft werden dann durch Nutzungsänderungen oder Eingriffe in die Tragwerksplanung Bauanträge notwendig, wobei auch der Brandschutz auf den aktuellen Stand gebracht wird.

Mängelbeseitigung gefordert

Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer Brandschau (2009) festgestellt, dass das neu eingebaute Dreh-Kipp-Fenster nicht den Anforderungen an eine feuerbeständige Klassifizierung entspricht. Die Genehmigungsbehörde forderte die Beseitigung des Mangels. Dem Sachbearbeiter im Bauamt wird auch im vorliegenden Urteil ein Fehler im Umgang mit dem baurechtlich möglichen Ermessen (ihm reichte die Zustimmung des Nachbarn über den Bauzustand) zugesprochen. Bei der Abwägung des öffentlich-rechtlichen Interesses an der Vermeidung von Brandgefahren durch unzureichende Abschottungen mit den Interessen des Hauseigentümers und des Nachbarn hatte das Gericht daher keinen oder nur einen geringen Spielraum. Das Gericht konnte sich so nicht auf einen Vertrauensbruch berufen. Hinzu kam, dass bis 2018 ein weiteres Fenster ohne Stellen eines Bauantrages, ggf. mit dem Antrag einer Abweichung von Vorgaben der Bauordnung, getauscht wurde.

Deshalb kam es zu einer Beseitigungsanordnung der Genehmigungsbehörde, gegen die der Eigentümer Widerspruch einlegte. Im Zuge des Verfahrens machte die Behörde den Vorschlag, dass eine hochfeuerhemmende Ausführung von ihr als Ausführung akzeptiert und als Abweichung genehmigt wird. Dies lehnte der Eigentümer der Immobilie ab.

Wichtige Hinweise

Wenn man den gesamten Verfahrensweg betrachtet, wird somit verständlich, dass folgende Hinweise wichtig sind:

  • Die Anforderungen aus der Bauordnung sind einzuhalten. In jedem Fall lohnt es sich, einen Sachverständigen bzw. mindestens einen Bauvorlageberechtigten (Architekt, Bauingenieur) hinzuzuziehen.
  • Es ist Stand der Technik, dass eine Brandwand sowohl einem Feuer mindestens 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse F90) lang standhalten muss und zusätzlich aus nichtbrennbaren Baustoffen der Baustoffklasse A1 oder A2 bestehen sollte.
  • Es dürfen in Brandwänden normalerweise keine Fenster eingebaut werden. Jedoch bestätigen Ausnahmen die Regel. So können nach einem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2012 (Az. 3 A 398/11) ausnahmsweise auch in Brandwänden Fensteröffnungen zugelassen werden. Dazu ist allerdings eine Abweichungsentscheidung der zuständigen obersten Genehmigungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes (oder deren Vertreter) nötig. Und oft werden dann nur Brandschutzfenster mit einer F90-Verglasung und einem eingebauten Selbstschließmechanismus genehmigt.
  • Eine nachbarschaftliche Zustimmung ersetzt keine Anforderung aus der Bauordnung. Nachbarschaftsrecht sticht kein Baurecht aus.
  • Dass durch ein jahrelanges Nichteinschreiten einer Bauaufsichtsbehörde ein Vertrauenstatbestand entstanden sein soll, hat aus unserer Erfahrung bei den Bauaufsichtsbehörden noch nie als Argument überzeugt. Sie müssen davon ausgehen, dass ein gebautes Haus ohne Baugenehmigung (bei Vorgabe aus der Bauordnung) immer zu einer behördlichen Rückbauverpflichtung bzw. Anordnung führen wird.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es gut ist, dass es baurechtliche Regelungen gibt. Und die Bereitschaft zu Kompromissen und Abweichungen ist seitens der Behörden bzw. der Prüfingenieure vorhanden, wenn die entsprechenden Abweichungen nachvollziehbar begründbar sind und Vorschläge zu einer schutzzielorientierten Ausführung mit Kompensationsmaßnahmen zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Klarheit dokumentiert das Urteil in jedem Fall.

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