Den Begriff „Nutzungseinheit“ kennt der Duden nicht. Geben Sie diesen Begriff bei ChatGPT ein, bekommen Sie als Antwort:
„Eine Nutzungseinheit bezieht sich auf die Art und Weise, wie ein bestimmtes Objekt oder eine Ressource verwendet wird. Es kann sich auf die Nutzung von Wohnraum, Energie oder anderen Gütern beziehen, um den Bedarf einer Person oder einer Gruppe zu decken. In Bezug auf Immobilien bezieht sich eine Nutzungseinheit auf einen separaten Bereich innerhalb eines Gebäudes, der unabhängig genutzt werden kann, wie zum Beispiel eine Wohnung oder ein Büro.“
Ist dies so richtig? Begegnet uns dieser Begriff nicht in einer größeren Komplexität bei der Umsetzung von Brandschutz- und Sicherheitskonzepten? Wer sich mit dem Thema Brandschutz und Security beschäftigt, stolpert jedenfalls spätestens bei der Lektüre der länderspezifischen Bauordnungen über diesen Begriff. Die einzelnen Bundesländer nutzen für die Erstellung ihrer Bauordnung die jeweils aktuelle Musterbauordnung (MBO). Interessanterweise kennt die MBO keine formelle Definition einer „Nutzungseinheit“. Der Begriff wird z. B. in Zusammenhang mit dem Thema „Pflege“ und „Behinderung“ bzw. in § 33 Absatz 1 als „Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten“ beschrieben.
Da dieses Thema insbesondere im Zusammenhang mit Flucht- und Rettungswegen wichtig ist (der Begriff „Nutzungseinheit“ wird allein in der MBO 25-mal verwendet), versucht z. B. das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen in einer „Baufachlichen Mitteilung 02 – Baulicher Brandschutz“ (Ausgabe 01/2021) Klarheit zu schaffen: So ist in Nordrhein-Westfallen das Vorliegen einer „Nutzungseinheit“ (wie in den anderen Bundesländern auch) ein Zuordnungskriterium für die Gebäudeklassifizierung, an das in der Bauordnung NRW (BauO NRW) Rechtsfolgen geknüpft sind.
Deshalb ist der Begriff der Nutzungseinheit wie folgt zu definieren:
- Für eine Nutzungseinheit wird eine Selbständigkeit und ein Nutzungszusammenhang der Räumlichkeiten vorausgesetzt.
- Es handelt sich dabei um eine „abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen einschließlich der Einheit zugeordneter Nebenräume“. Dieser letzte Passus wird in dem Kommentar zur Bayerischen Bauordnung BayBO (Autoren Schwarzer/König) beschrieben und wurde bereits vor Jahren durch den VGH München (Verwaltungsgerichtshof) im Rahmen der Bearbeitung einer Beschwerde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.12.2013 – 15 CS 13.1445) bestätigt.
Fazit
Diese Argumentation ist aus unserer Sicht nachvollziehbar und sollte in der Bearbeitung von Brandschutzkonzepten als „Stand der Technik“ bewertet werden. Das ist deshalb so wichtig, weil es im Umkehrschluss bedeutet, dass z. B. Technikräume ohne ständigen Aufenthalt von Personal sowie sonstige Räume mit Selbstständigkeit und ohne Nutzungszusammenhang keine Nutzungseinheiten im Sinne des Baurechts sind und somit hinsichtlich ihrer Bewertung und Einstufung bei baurechtlichen, aber auch bei sicherheitskonzeptionellen Aspekten individuell und aus Eigeninteresse schutzzielorientiert betrachtet werden können. In diesem Zusammenhang verwies die Vereinigung der Brandschutzplaner e. V. (VdBP) bereits 2021 anhand mehrerer Fallgestaltungen darauf, dass unabhängig von den Erläuterungen einzelner Bundesländer bzw. juristischen Bewertungen eine abschließende eindeutige Begriffsbestimmung in der MBO wünschenswert sei.

