Die Vorschriften in den Bau- und Sonderbauverordnungen sowie in der Musterbauordnung, aber auch die Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), verpflichten dazu, dass bei baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung sich die Türen im Verlauf von Rettungswegen leicht und ohne fremde Hilfsmittel jederzeit öffnen lassen, solange sich Personen im Raum bzw. im Gebäude befinden. Dass diese Forderungen häufig dem betrieblichen Interesse, diese Türen grundsätzlich verschlossen zu halten, entgegenstehen, ist in vielen Anwendungsbereichen zu beobachten. Dies gilt vor allem für Ausstellungs- und Museumsbereiche, in denen mit hohen Besucherzahlen zu rechnen ist und dabei die wertvollen Exponate geschützt werden müssen. Gerade dann sind schnell zu erreichende, und vor allem zu öffnende, Notausgänge eine der Schwachstellen bei der Absicherung solch schützenswerter Bereiche.
Seit Dezember 2015 sind mit der europäischen Norm „EN 13637- Schlösser und Baubeschläge – Elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen für Türen in Fluchtwegen – Anforderungen und Prüfverfahren“ technische Maßnahmen zur Sicherung dieser Türen entwickelt worden. Ziel der neuen Norm soll sein – wie es grundsätzlich bei der EltVTR-Richtlinie (elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen) auch war und ist -, die Sicherung von Flucht- und Rettungswegen gegen missbräuchliche Nutzung im Sinne des Gebäudesicherheitskonzeptes zu schützen, ohne dabei die Funktion eines Flucht- und Rettungsweges einzuschränken.
Die wesentliche Änderung beschreibt die Norm wie folgt:
„In dieser Norm wird das Konzept des zeitverzögerten Ausgangs und des Moduls zur Sperrung der Freigabe als Mittel zur Erhöhung des Schutzes des Gebäudes gegen unbefugten Ausgang sowie das Konzept der zentralen Fluchtwegsteuerungen eingeführt.“
(siehe hierzu Sicherheits-Berater vom 15.1.2017, S. 10 ff.)
Allerdings ist die oben genannte Norm keine bisher eingeführte technische Baubestimmung und somit kein geltendes Baurecht. Um den zeitverzögerten Ausgang jedoch beplanen zu können und somit ein Sicherheitskonzept mit den notwendigen Flucht- und Rettungswegen konsequent abzubilden, muss man im Vorfeld Abstimmungen mit der zuständigen Behörde führen. Hierzu wollen wir Ihnen zwei Möglichkeiten der Umsetzung aufzeigen:
1. Abstimmung mit der zuständigen Behörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
2. Antragstellung bei der zuständigen Baubehörde
Wichtig für die Umsetzung eines zeitverzögerten Ausgangs ist, egal welche der beiden oben genannten Möglichkeiten im jeweiligen Projekt gewählt wird, dass im Vorfeld eine mit dem Kunden abgestimmte Risikoanalyse durchgeführt wurde. Auf Basis dieser Risikoanalyse muss umfänglich begründet werden, warum eine Zeitverzögerung bei der Auslösung der Fluchtwegeterminals überhaupt notwendig ist. Hier spielen die Faktoren der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Auswirkungen eines potenziellen Diebstahls, z. B. von Exponaten und deren Wert, eine wesentliche Rolle. Nicht nur die monetäre Betrachtung ist dabei zu berücksichtigen, sondern auch die Bedeutung der kultur- bzw. kunsthistorischen Bewertung. Man denke hierbei an den Kunstraub im grünen Gewölbe des Residenzschlosses Dresden, der neben dem Sachschaden im dreistelligen Millionenbereich einen deutlich höheren Verlust eines nicht wieder bringbaren Kulturschatzes zur Folge hatte.
Mögliche Vorgehensweisen
Zu 1.: Die Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde des jeweiligen Bundeslandes kann beispielsweise mit dem Brandschutzgutachter im Rahmen der Vorplanung geschehen. Dabei ist die Begründung der Maßnahme lt. Risikoanalyse und Sicherheitskonzept zu führen und im Anschluss daran festzulegen, welche der in Frage kommenden Verzögerungszeiten notwendig sind. Solch eine Regelung geht nur mit technischer Unterstützung durch eine ständig aufgeschaltete Videoüberwachung der betroffenen Notausgangstür und einer personellen visuellen Überwachung, die im tatsächlichen und somit lebensbedrohlichen Notfall die Tür jederzeit öffnen kann.
Zu 2.: Wenn man allerdings die Kompetenz in den eigenen Reihen hat, nämlich in Form eines Bauvorlageberechtigten, kann dieser im Auftrag des Bauherrn einen Antrag bei der obersten zuständigen Baubehörde des jeweiligen Landes stellen und sich die entsprechende Zeitverzögerung auf Zustimmung im Einzelfall bestätigen lassen. Allerdings gilt auch hier die Nachweispflicht der Begründung der Maßnahmen in Abhängigkeit der sicherheitstechnischen Risiken.
Ein kurzes Beispiel soll einmal die entsprechenden Abhängigkeiten zwischen der sofortigen und der zeitverzögerten Fluchtwegfreigabe verdeutlichen. Es wurde folgender Passus in einer sogenannten Leitbeschreibung für eine Museums- und Ausstellungsfläche aufgestellt:
„ … nach dem Drücken des Tasters am Rettungswegterminal ist die elektrische Verriegelung nach 15 Sekunden freizugeben“.
Dabei kann eine Verlängerung der oben genannten Zeitverzögerung im Rahmen einer bewussten Handlung als vertretbar angesehen werden, wenn durch den Mitarbeiter der Wache mittels Videotechnik die Vor-Ort-Lage der zu flüchtenden Person eingeschätzt werden kann. Wird zum Zwecke einer deliktischen Handlung eine missbräuchliche Betätigung erkannt, dann wird durch Drücken einer Taste die Verriegelung um bis zu 180 Sekunden (als Interventionszeit für das Wachpersonal) aufrechterhalten. Diese Verzögerung kann bei Bedarf, also im Falle einer personengefährdenden Situation wie Rauch und Feuer, durch die Wache jederzeit aufgehoben werden. Wenn man eine zeitverzögerte Auslösung von Flucht- und Rettungstüren erreichen will, kommt man letztendlich nicht umhin, diesen Vorgang durch personelle Unterstützung zu begleiten. Dass Sicherheit Geld kostet, sollte dabei jedem Verantwortlichen bewusst sein.

