Wenn man heute aufmerksam die Fachliteratur verfolgt, mit offenen Augen durch Hochschulen geht und die tägliche Projektpraxis wahrnimmt, wird man eine Tendenz zur menschenunabhängigen autonomen Automatisierung erkennen: Die Vision sind mobile Roboter, die rollen oder fliegen. Sie sollen in der Umgebung aktiv intervenieren, können mittlerweile auch Türen öffnen. Sie sind in komplexen Umgebungen einsetzbar und werden objektiv auf nicht vorhersehbare Situationen reagieren. Drohnen werden z. B. in Zukunft nicht nur von A nach B fliegen, sondern können Messungen vornehmen, die Überwachung technischer Anlagen und von Gebäuden sowie individuelle Transporte vornehmen. Die Nutzung neuronaler Netze bis hin zu den Entwicklungen der Künstlichen Intelligenz sind heute bereits eher Standard als Vision.
Als Ingenieur freut man sich über diese Entwicklungen und möchte an der weiteren Entwicklung direkt oder indirekt teilhaben. Aber wo Licht ist, gibt es auch Schatten. Das heißt, die Wahrscheinlichkeit, dass diese Entwicklungen auch von Kriminellen jeglicher Couleur für ihre Zwecke genutzt werden, ist nicht gerade gering. Technische Innovationen erfreuen sich erfahrungsgemäß von Anfang an großer Beliebtheit bei Kriminellen. Hier versuchte bzw. versucht der Gesetzgeber, Regularien zu schaffen, um diese missbräuchlichen Verwendungen zumindest zu behindern, indem er, meist mit deutlicher Verzögerung, Vorgaben aufstellt und einen strafrechtlichen Rahmen zu schafft. Aber wie sieht es in der Praxis aus? Wo liegen die Grenzen zwischen rechtskonformem Einsatz und illegaler Verwendung?
Dazu ein Beispiel aus der letzten Zeit: In einer Großstadt in Deutschland wurde der Wachdienst eines Betriebsgeländes darauf aufmerksam, dass ein unbekanntes Flugobjekt das Gelände, insbesondere die sensiblen Flächen, überflog und im Weiteren auch die Gebäude mit Leitstelle und Rechenzentrum in Augenschein nahm. Die Handlungsanweisungen bei solchen Szenarien waren nicht konkret hinterlegt. Jedoch konnte sofort über den Standortverantwortlichen die Polizei informiert werden. Trotz genauer Anweisungen (Verfolgung Flugobjekt mit Kameras) konnte die Polizei weder den Flugobjektführer noch den Landeplatz identifizieren. Interessanterweise stellte sich nach Recherchen heraus, dass die Deutsche Bahn im Nahbereich für Streckensanierungen Überflüge beauftragt hatte, aber selbst nicht nachvollziehen konnte, ob hier tatsächlich diese Arbeiten stattfanden – oder ob man aus „privatem“ Interesse das Überfluggebiet ausgedehnt hatte. Die Anzeige brachte bis heute trotz behördlicher Ermittlungen kein Ergebnis.
Deshalb muss man sich in jedem Fall auch mit dem Thema „Gefährdung durch unbekannte Flugobjekte“ im Zusammenhang mit der Erstellung von Sicherheitskonzepten beschäftigen. Dabei sollten unter anderem folgende Fragen geklärt werden:
- Welche Szenarien sind anzunehmen?
- Was bedeutet dies im Ereignisfall für das Schadensausmaß?
- Sind Wahrscheinlichkeiten definierbar?
- Können Ereignisse vorhergesehen werden? Vor Jahren gab es z. B. einige nicht erfolgreiche Ereignisse mit Drohnen und Ballons auf Kraftwerke bzw. Umspannwerke in den USA, die vom Heimatschutzministerium ausgewertet und veröffentlicht wurden, bevor es z. B. ähnliche Ereignisse in Deutschland gab.
- Was würde eine Detektion „illegaler Flugobjekte“ bedeuten?
- Können direkte oder indirekte Maßnahmen abgeleitet werden?
- Gibt es im eigenen Haus Ressourcen bzw. können diese eingekauft werden, um eine zielorientierte Überwachung und Detektion umzusetzen?
Im letzten Herbst konnte ich im Rahmen einer Veranstaltung den aktuellen Stand der Drohnenerkennung und -abwehr bei der Firma Securiton (und ihren Partnern) in der Schweiz erleben. Die Möglichkeit, mit einem mobilen Drohnendetektor „SecuriDrone Companion“ (www.securiton.de, Kurzlink http://tinyurl.com/2knypey6), der quasi als Handgepäck mitgenommen werden kann, in Echtzeit unmittelbar nach dem Einschalten Drohnengefahren im Umkreis von bis zu zwei Kilometern zu erkennen und Alarm zu schlagen, ist sowohl für Veranstaltungen, aber auch bei zeitweisen Überwachungsnotwendigkeiten sicher sehr interessant.
Eine kompaktere Lösung ist (ähnlich wie die aktuellen Baustellensicherungslösungen) das „SecuriDrone Fortress Go“. Es ist, und davon konnten wir uns überzeugen, ein einfach zu bedienendes Multi-Sensorik-System und ist genau dort einsatzbereit, wo es benötigt wird. Das rasch auf- und abbaubare mobile System ist mit einer vollwertigen Einsatzzentrale ausgerüstet. Eine externe Stromversorgung sorgt dafür, dass diese autark funktioniert. Es erkennt nahezu aller Drohnen und Drohnenfernbedienungen, ist auf die Detektion und Abwehr von Drohnenschwärmen parametriert und kann sowohl gekauft als auch gemietet werden.
Das letztgenannte System gibt es auch als stationäres System. Beim SecuriDrone Fortress werden mittels RF-Cyber, KI-basierter HF-Mustererkennung, Radar oder Video-KI die Live-Position sowie die Trackingspur der Fernbedienung angezeigt. Somit können früh effektive Gegenmaßnahmen ergriffen und eingeleitet werden. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen und der Frage, ab wann man überhaupt Gegenmaßnahmen ergreifen darf, hat sich bereits unser Gastautor Dr. Dieckert auf Seite 77 hier im Heft geäußert.
Als weiteres System hat Securiton die vollautonome „Drone in a box“-Lösung mit wetterbeständigem Hangar „SecuriDrone Agent“ im Angebot. Als Roboterlösung für den Objekt- und Perimeterschutz konzipiert, steht sie immer in Alarmbereitschaft. Sensoren melden, dank künstlicher Intelligenz (KI), unbefugte Personen, Fahrzeuge etc. im definierten Kontrollbereich. Der SecuriDrone Agent kann somit die Verfolgung aufnehmen und zur Klärung einer potenziellen Gefahrenlage beitragen. Die Leitstelle erhält per Videoverbindung ein kontinuierliches Livebild.
Bei aller Vielfalt der technischen Möglichkeiten wird sichtbar, dass die Integration mit Detektion und Abwehr einer detaillierten Planung bedarf. Angefangen von den räumlichen Bedingungen sind technische Abhängigkeiten und Funktionen detailliert zu definieren und Schnittstellen festzulegen. Wirtschaftliche Randbedingungen spielen aber ebenso eine Rolle wie die Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Auch der Luftraum ist schließlich kein rechtsfreier Raum.

