Interessanterweise fragte sich ein Redakteur des Hauses, warum die von einigen Alarmanlagenanbietern angebotenen Reizgasanlagen scheinbar im Markt so wenig angenommen werden. Sie sind nicht ganz preiswert, bedürfen einer Integration in die Einbruchmeldeanlage und nach Angaben mehrerer Hersteller besonderer Einbaubedingungen. Sie sind aber nach Angaben der Verkäufer („Einbrecher werden meist schon vor der Tat vertrieben“, „Herkömmliche Alarmanlagen verhindern Diebstahl und Vandalismus nicht“ usw.) angeblich das beste Mittel gegen Einbrecher!
Immer wieder scheint es diese Wellen von Marketingaktivitäten im Markt zu geben. Schaut man sich die Patentanmeldungen für solche Anlagen an, tauchen diese so alle 10 Jahre auf und werden von Personen beantragt, welche entweder zu früheren Zeiten in militärischen Bereichen tätig waren bzw. deren Firmen in den neuen Bundesländern ansässig sind bzw. waren. Und es fällt auf, dass die Datenblätter teilweise viele orthografische Fehler aufweisen.
Auch ist die Sichtweise der Zulässigkeit des Einsatzes bemerkenswert: Der Einsatz von Reizgas sei in der Bundesrepublik zulässig und nicht erlaubnispflichtig, da es vom Bundeskriminalamt (BKA) bzw. der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zur Personenabwehr zugelassen sei. Das ist leider nur die halbe Wahrheit. Nach §1 Abs. 2 des Waffengesetzes sind Waffen tragbare Gegenstände,
- die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
- die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
In Anlage 1 des Waffengesetzes wird weiterhin ausgeführt, dass der Umgang mit folgenden Waffen und Munition verboten ist:
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn,
- dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und
- die Gegenstände in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
Inwiefern die beworbenen Anlagen diese Kriterien erfüllen, sollte man bei Interesse und vor Kauf solcher Anlagen mit dem Anbieter abklären und sich die aktuellen Nachweise geben lassen.
In Deutschland sind das CS-Abwehrspray bzw. das CN-Abwehrspray verbreitet. Die Wirkstoffe CS (2-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) und CN (Omega-Chloracetophen) erfüllen das amtliche Prüfzeichen.
Vom BKA werden aber (für den Verkauf) nur Sprays mit maximal 80 Milligramm CS bzw. CN zugelassen. Das OC-Abwehrspray selbst besitzt nach unserer Kenntnis kein amtliches Prüfzeichen, weil der enthaltene Wirkstoff „Oleoresin Capsicum“ in Deutschland ausschließlich zur Tierabwehr erlaubt ist. Dieses pflanzliche Gift ist seit 1972 als biologische Waffe eingestuft, wird aber nach Recherchen in Notwehrsituationen auch gegen Menschen eingesetzt (z. B. Polizeieinsatz August 2018 Hannover).
Allein aus dieser Kenntnis (auch bei CS können höhere Dosierungen bzw. im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen zu schweren Lungenschäden bzw. Beeinträchtigungen von Leber und Herz führen) verbietet sich der Einsatz solcher Geräte, auch wenn die präventive Gesundheitsfürsorge für den Täter bzw. Einbrecher nicht im Vordergrund steht. Und spätestens muss dann die Erkenntnis reifen, dass eine gezielte Härtung der schützenswerten Bereiche – sei es im Wohnungsumfeld, in Bürobereichen oder weiträumigen Liegenschaften – zusammen mit einer frühzeitigen Detektion und abgestimmten Interventionsmaßnahmen einen besseren Einbruchschutz darstellt als die angepriesenen Reizgasanlagen.

