Die vorgenannte Überschrift kam mir nach einer sehr intensiven und fachlich nachhaltigen Diskussion im Rahmen eines Sachverständigentermins eines Realisierungs- und Architektenwettbewerbs für einen Standort in einer Großstadt in Deutschland in den Sinn. Was war passiert? Auf der Grundlage einer Auslobungsunterlage hatten einige Dutzend Büros erste Baukörper- und Flächenmodelle entwickelt, die es zu bewerten galt. Die Auslobungsunterlage hatte man unter städte- und verkehrsplanerischen sowie unter sicherheits- und baurechtlichen Aspekten bewusst so formuliert, dass den Lösungsentwicklern ein großer Spielraum gegeben war, der nur durch die Festlegungen eines Bebauungsplanes reglementiert war.
Die erste Sichtung zeigte, dass der Mut zur gestalterischen Freiheit sich gelohnt hatte. Leider (und das ist dann der Vorteil der Anonymisierung solcher Arbeiten bei der Auswahl) gerät es oft zum Nachteil, dass einige Facetten eines ganzheitlichen Konzeptes einfach nicht oder nur am Rande bearbeitet werden. So wurden Gebäudekonturen dergestalt entwickelt, dass öffentlich nutzbare Freiräume geschaffen wurden. Jedoch waren diese nicht nutzbar, weil der Nutzer ein in sich abgeschlossenes Firmengelände vorsieht. Einige Entwürfe zeigten transparente Fassaden mit „weichen Baustoffen“ (die nur einen geringen Widerstand bei mechanischen Eindring-versuchen bieten, z. B. Dämmstoffe oder Leichtbauverkleidungen an Fassaden). Anforderungen an den Einbruchschutz bzw. Anprallschutz von Fahrzeugen sind umsetzbar, aber mit hohem Aufwand und Kosten.
Dies führte dann in der Diskussion aller Sachverständigen dazu, sich unter- und miteinander ein Bild zu machen, welche grundsätzlichen Anforderungen in allen Fachsparten bestehen. Und wie man daraus möglicherweise Empfehlungen ableiten kann, den Stadtraum als Ganzes zu betrachten. Dabei sollten folgende Aspekte in ihren Wechselwirkungen betrachtet werden:
- Verkehrsführung zum und vom Grundstück für Personen und Fahrzeuge im Regelbetrieb und bei besonderen Anlässen
- Anforderungen der Sicherheit
- an Anprallschutz durch Fahrzeuge
- bezüglich des Ablegens von Sprengstoff (Auswirkungen auf kritische Nutzbereiche)
- für den Einbruch- und Diebstahlschutz
- für das Thema „Nutzung von Schusswaffen“ sowie
- zur Integration von frühzeitigen Detektions- und Überwachungsmaßnahmen
- Gestaltung der Gehwege und Überfahrten (Poller, Geländegestaltung, weitere schadenbegrenzende Maßnahmen)
- Mischnutzungen mit unterschiedlichen Anforderungen an Nutzung, Funktion und Sicherheit
- Einbeziehung des direkten und entfernten Umfeldes (ggf. kann es sinnvoll sein, z. B. bei der Gestaltung von Plätzen und Gebäudevorbereichen auch den Denkmalschutz einzubeziehen)
Auch wenn allen Beteiligten klar war, dass nur die ausgewählte Fachjury die Entscheidungen bei der Auswahl der einzelnen Arbeiten treffen wird, war der Wille bei allen Sachverständigen gegeben, die Wertung dahingehend zu steuern, dass zwingend Notwendiges nicht diskutabel ist, aber unterschiedliche Bewertungen in einzelnen Themen durchaus Kompromisspotenzial besitzen. An einem Beispiel sei dies einmal erläutert:
Jede Immobilie benötigt für die Ver- und Entsorgung Fläche. Viele Planer gehen davon aus, dass die Fahrzeuge auf der Straße halten und die entsprechenden Ein- und Ausladeprozesse durchgeführt werden können. Bei Projekten ohne vorgeschalteten Wettbewerb führt dies fast regelmäßig dazu, dass spätestens mit der Genehmigungsplanung die Kommune bzw. die zuständige Planungsbehörde diese Nutzung des öffentlichen Straßenraums verbietet – auch im Hinblick auf die sich veränderten Mobilitätskonzepte. Hier hat man dann z. B. in einem Wettbewerb die Chance, Lösungen besonders zu bewerten, die (möglichst für alle Nutzer) ohne Reduzierung des Sicherheitsniveaus (d. h. Staffelung von Sicherheitszonen, Maßnahmen an Zonenübergängen) einen Anlieferungsbereich auf dem eigenen Grundstück ohne gravierende Verluste an der geforderten Nutzfläche in den Gebäuden vorsieht. Schafft man es dann bei kritischen Objekten noch, die Maßnahmen des Anprallschutzes in diesen Bereich zu implementieren, wird die Städte- und Verkehrsplanung dies einerseits wohlwollend aufnehmen. Und sie wird sich ihrerseits dann bei anderen strittigen Aspekten (Gestaltung Haupteingang, Nutzung Videoüberwachung usw.) durchaus kompromissbereit zeigen.
Und eine weitere Frage kam im Rahmen der Bewertung durch die anderen Beteiligten auf: Auf welcher Grundlage bewertet man Sicherheit, wenn die Nutzung bzw. der Nutzer noch nicht endgültig feststeht? Diese Frage ist nicht so einfach zu beantworten. Jedoch haben insbesondere Fachleute mit jahrelangen Erfahrungen eine Fachkompetenz erarbeitet. So sind Grundanforderungen an ein Sicherheitskonzept (Tiefenstaffelung Zonen, Härtung, Detektion und Überwachung sowie Zutritts- und Zufahrtsorganisation) definier-bar. Und die fehlenden 20 bis 30 Prozent nutzerspezifischen Sicherheitsanforderungen, abschließend festgelegt im Sicherheitskonzept, können dann mit dem beginnenden Planungsprozess integriert werden. So können auch Bauherren- bzw. Vermieterverantwortlichkeiten sauber von individuellen Mieter- bzw. Nutzeranforderungen wirtschaftlich getrennt aufbereitet werden.
Deshalb, und dies ist die Schlussfolgerung aus solchen Bearbeitungen, ist es, wo machbar und wirtschaftlich abbildbar, empfehlenswert, über Realisierungs- und Architektenwettbewerbe zu einer Architektur unserer Gebäude vor allem in Städten zu kommen, die einerseits gut gestaltet, andererseits die geforderte Funktionalität, Verfügbarkeit und Sicherheit abbildet. Dieses Handeln erscheint uns wichtig.

