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Die 44. BImSchV und NEA –viel Rauch um nichts?

Ausgabe 1+2/2020
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Ausgabe 1+2/2020
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Die Veröffentlichung der 44. BImSchV (Bundes-Immissions-Schutzverordnung) im Juni 2019 wirbelt derzeit viel Staub auf. Hersteller sprechen davon, dass ganze Rechenzentren aufgrund veränderter Grenzwerte nicht in Betrieb gehen können. Und selbst die DKE (Deutsche Kommission Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) hat eine Verlautbarung veröffentlicht, in der sie sich zu der einen oder anderen zweifelhaften Aussage hinreißen ließ (Verlautbarung des DKE/GK 719: „Auswirkungen der BImSchV auf Rechenzentren“ auf www.dke.de, Kurzlink https://bit.ly/35ByaAF ).

Doch was ist dran an der neuen BImSchV, hat sie tatsächlich so große Auswirkungen auf den Betrieb von Netzersatzanlagen (NEA) und damit auf den Betrieb von Rechenzentren?

Grundsätzlich muss man festhalten, dass sich die 44. BImSchV nur auf Netzersatzanlagen (NEA) bezieht, die eine Feuerungswärmeleistung von mindestens einem Megawatt (MW) haben (und weniger als 50 Megawatt). NEA-Anlagen unter einem MW fallen nicht unter die 44. BImSchV. Das hängt damit zusammen, dass NEA-Anlagen – in der 4.BImSchV als „Notstromaggregate“ definiert – erst ab einer Größe von 50 MW Feuerungswärmeleistung genehmigungsbedürftig sind. Und die 44. BImSchV gilt bei Leistungen unter einem Megawatt nur für genehmigungsbedürftige Anlagen. Das bedeutet, für NEA unter einem Megawatt gelten weiterhin die bestehenden Regelungen. Für alle Anlagen in dieser Leistungsgruppe hat sich also zunächst einmal überhaupt nichts verändert, denn sie fallen nicht unter die 44. BImSchV.

Und die Grenzwerte? „Es gibt keine Ausnahmen oder Befreiungen für NEA-Anlagen“. Diese und ähnliche Aussagen existieren derzeit auf dem Markt. Doch das ist so nicht richtig. Genau wie in der TA-Luft finden viele Grenzwerte keine Anwendung, wenn es sich um Anlagen handelt, die „ausschließlich dem Notbetrieb dienen“. Und NEA-Anlagen sind genau solche Anlagen (sofern sie nicht ins öffentliche Netz einspeisen – Stichwort Netzstabilisierung).

Konkret bedeutet das: Weder die in der 44. BImSchV definierten Grenzwerte für Kohlenmonoxid, noch die Grenzwerte für Stickstoffmonoxid/Stickstoffdioxid finden auf NEA Anwendung. Der einzige Grenzwert, der sich zur TA-Luft verändert hat, ist die Gesamtstaubemission im Abgas. Für Formaldehyd ist zwar ein Grenzwert vorhanden, doch der hat sich im Vergleich zur TA-Luft überhaupt nicht verändert (60mg/m³) Auch der §17 (Abgasverluste) ist nicht auf NEA anzuwenden. Danach sind Abgasverluste von neun Prozent einzuhalten, wenn es sich um „nicht genehmigungsbedürftige mittelgroße Öl- und Gasfeuerungsanlagen“ handelt. Nach §2 ist eine „mittelgroße Feuerungsanlage“ jedoch eine Anlage,
die keine Verbrennungsmotoranlage ist. Also findet auch dieser Grenzwert auf NEA keine Anwendung.

Es lässt sich festhalten: Der einzige Grenzwert, der sich für NEA verändert, ist der Grenzwert für Staubemissionen. Und der ist folgendermaßen definiert: Neuanlagen müssen einen Rußfilter mit Prüfbescheinigung über Einhaltung von fünf Milligramm pro Kubikmeter Staub vorhalten oder ohne Rußfilter die Einhaltung eines Staubgrenzwerts in Höhe von 50 Milligramm pro Kubikmeter nachweisen

Kann die Einhaltung dieses einen Grenzwerts nun zu Problemen führen? Wir haben uns diesbezüglich mit dem Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin in Verbindung gesetzt. Das Bezirksamt als Genehmigungsbehörde verlangt bereits seit Jahren bei Notstromanlagen den Einbau eines Rußfilters und einen Grenzwert von einem Milligramm pro Kubikmeter für Gesamtstaub im Abgas. Das ist weit weniger als die 44. BImSchV fordert. Die Antwort war eindeutig: „An diesem Grenzwert ist noch keine Anlage gescheitert“.

Schauen wir uns abschließend die notwendige Abgasführung an: Gemäß der 44. BImSchV hat der Betreiber einer Anlage „die Abgase in kontrollierter Weise so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird“. Das ist zunächst einmal identisch mit der TA Luft. Wie genau diese Vorgabe zu verstehen ist wird in der VDI-Richtlinie 3781, Blatt 4 (Umweltmeteorologie- Ableitbedingungen für Abgase) konkretisiert

Und was ändert sich bei Bestandsanlagen?

Erst einmal … nichts. Zumindest nichts, was die Grenzwerte angeht (§§ 9 bis 17). Grundsätzlich gelten für Bestandsanlagen bis zum 31.12.2024 die Emissionsauflagen der zuständigen Genehmigungs-behörden weiter. Und auch Messungen gemäß §24 sind erst „ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten“ (§39, Absatz 9). Also ab 2025. Und selbst dann gelten für Bestandsanlagen bezüglich der Staub- und Formaldehyd-Emissionen die Grenzwerte, wie sie auch schon in der TA-Luft definiert sind.

Bezüglich der Messung der Formaldehyd-Emissionen ist jedoch ein Widerspruch in der 44. BImSchV enthalten: Für Bestandsanlagen (Grenzwerte ja eigentlich erst ab 2025) findet sich in §6 der Hinweis, dass diese bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen bzw. zu registrieren sind. Und nach §24 (12) wiederum ist ein Nachweis der Einhaltung der Emissionen an Formaldehyd innerhalb von drei Monaten nach der Registrierung zu erbringen. Das ist ein Widerspruch zum vorherigen Absatz. Wir haben in unserem Schaubild deshalb den Nachweis des Grenzwerts für Formaldehyd bereits ab 2024 aufgenommen. Das soll verhindern, dass Ihre Anlage ohne Nachweis ab 2025 ohne Vorwarnung stillgelegt werden könnte. Wir verweisen diesbezüglich bereits jetzt auf eine Auslegungshilfe der „Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz“, die in den nächsten Monaten veröffentlicht werden soll.

    Übrigens, die Feuerungswärmeleistung ist per Definition „der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird“. Also die Leistung, die einer Anlage an Brennstoff zugeführt wird, damit eine gewisse Leistung dauerhaft abgenommen werden kann. Nehmen wir ein Beispiel: Eine Netzersatzanlage mit 1.000 KVA elektrischer Ausgangsleistung benötigt vielleicht 200 Liter Heizöl pro Stunde. Unter der Annahme, dass das verwendete Heizöl einen unteren Heizwert von 10 Kilowattstunden pro Liter hat, beträgt die Feuerungswärmeleistung 2.000 KW(therm.) (200 Liter Heizöl pro Stunde multipliziert mit dem unteren Heizwert von Heizöl von 10 Kilowattstunden pro Liter). Die Feuerungswärmeleistung dieser Anlage beträgt also das Doppelte der elektrischen Ausgangsleistung.

    Zusammenfassung

    Zusammenfassend lässt sich sagen, speziell für NEA hat sich nicht viel verändert:

    • Die 44. BImSchV gilt erst für Anlagen größer oder gleich 1MW.
    • Für NEA gibt es weiterhin Ausnahmeregeln (Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb dienen).
    • Der einzige Grenzwert, der sich verändert hat, ist der der Staubemissionen (lediglich für Neuanlagen).
    • Bestandsanlagen müssen Grenzwerte erst ab Januar 2025 einhalten – und selbst dann sind diese identisch mit der TA Luft (Nachweis zur Einhaltung der Formaldehyd-Emissionen besser spätestens zum 1. April 2024 bzw. die Auslegungshilfe abwarten).
    • Für NEA unter 1MW und Bestandsanlagen gelten weiterhin die bestehenden Regelungen (Vorgaben der Baugenehmigungsbehörde oder der einzelnen Umweltämter, die oftmals auf die TA-Luft verweisen).

    Hinweis: Alle Schlussfolgerungen in diesem Artikel beziehen sich auf Netzersatzanlagen, die mit einem Verbrennungsmotor unter Einsatz flüssiger Brennstoffe (Heizöl oder Diesel) arbeiten. Netzersatzanlagen, die andere Treibstoffe oder keinen Verbrennungsmotor nutzen, müssen für den Einzelfall separat betrachtet werden.

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